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   Gartenordnung 

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Kleingartenverein "Am Waldparkweg" e.V. Zwickau

Gartenordnung

(Gliederung entspr. Rahmenkleingartenordnung des LSK Beschluss v. (06.11.2009)

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und gilt in Verbindung mit der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 12.10.1991

Satzung des KGV "Am Waldparkweg" vom ….

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern in der Stadt Zwickau (PolVO) vom 02.10.2013 Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen § 9

1. Kleingärtnerische Betätigung

Die kleingärtnerische Betätigung dient der Erhaltung und Pflege der KGA sowie der KG und schützt den Boden, das Wasser und die Umwelt. Der Arten- und Biotopschutz wird gefördert, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

1.2. Grundlage

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz gelten für KGA uneingeschränkt soweit das BKleingG und örtliche Bestimmungen nichts anderes festlegen. Die Kleingärtner (Pächter) sind verpflichtet diesen Anordnungen zu folgen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.

2. Die Nutzung des KG 2.1. Pächter und Nutzer des KG

Die Bewirtschaftung des KG erfolgt ausschließlich durch den Pächter und die zum Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe ist gestattet, dauert diese länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

2.2. Bewirtschaftung des KG (Gemeinnützigkeit)

Der KG ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn auf mind. 1/3 der Gartenfläche Obst und Gemüse angebaut werden und der Garten zur Gewinnung sonstiger Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters sowie seiner Angehörigen dient. Dem Kleingärtner wird empfohlen, sich ständig zu den Fragen der kleingärtnerischen Nutzung weiterzubilden.

2.3. Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen, die von Natur aus höher als 3 m (außer Obstbäumen) werden, wie z.B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Pflanzungen, die als Zwischenwirt für den Feuerbrand dienen, sind verboten (s. Anlage 02). Niederstämme bei Kern- und Steinobst sind zu bevorzugen. Als Schattenspender kann Halbstammobst gepflanzt werden.

2.4. Pflanz- und Grenzabstände

Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern sind Mindestpflanzabstände zum Nachbargarten einzuhalten (s.Anlage 01). Zu beachten ist, dass der Abstand zur Grenze vom Stammmittelpunkt aus zu messen ist.

2.5. Neophyten

Neophyten sind verboten (s Anlage 03)

2.6. Gartenbewirtschaftung

Die ökologische Bewirtschaftung der KG ist das Anliegen unseres Vereines. Der Anbau resistenter Obst- und Gemüsesorten sowie Zierpflanzen ist der Vorzug zu geben. Pflanzliche Abfälle werden in den KG kompostiert und dem Boden wieder zugeführt.

2.7. Flora und Fauna

Nützlinge helfen dem Kleingärtner bei der Schädlingsbekämpfung. Deshalb ist es das Anliegen unseres Vereines, Nützlinge in unseren Kleigärten durch geeignete Massnahmen anzusiedeln.

2.8. Einsatz chemischer Mittel (Herbizide)

Chemische Unkrautvernichtungsmittel sind nur zulässig, wenn größere Schäden nicht anders abzuwenden sind. Beim Eisatz dieser Mittel müssen die Belange des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes beachtet werden.

3. Bebauung in Kleingärten 3.1. Gartenlauben

Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf in ihrer Beschaffenheit und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten von Gartenlauben ist nicht gestattet. Alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.

3.2. Errichten und Verändern von Bauwerken

Grundsätzlich ist jede Baulichkeit im KG antragspflichtig. Dieser Bauntrag ist dem Vorstand 4 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich mit genauer Bemaßung und Erläuterung zu übergeben. Der Vorstand entscheidet innerhalb dieser Frist und teilt die Entscheidung dem Bauwillgen mit. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Bauantrag genehmigt wurde (Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

3.3. Gewächshäuser

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Gewächshaus bzw. Folienzelt dürfen eine max. Grundfläche von 12 m² nicht überschreiten. Die Höhe ist auf 2,50 m begrenzt. Es ist ein Grenzabstand von mind. 1 m einzuhalten und der Nachbargarten darf nicht beeinträchtigt werden. Bei Zweckentfremdung ist das Gewächshaus zu entfernen.

3.4. Elektro- und Wasserversorgung

Die Elektroanlage bzw. Wasserversorgung ist bis einschließlich der letzten Unterverteilung Eigentum des Vereins. Die Organisation und Betreuung beider Anlagen obliegt den beauftragten Elektro- bzw. Wasserverantwortlichen des Vereins oder beauftragter Firmen. Jeder Pächter hat auf eigene Kosten einen Strom- und Wasserzähler nach Vorgaben des Vereines auf seiner Parzelle einzubauen: Der Wasserzähler muss unmittelbar nach Abzweig von der Hauptwasserleitung installiert werden. Ein Ablasshahn zur Entleerung der Leitung darf nur in Richtung Parzelle nach der Wasseruhr vorhanden sein. Die Elektroanlage ist mit max. 10 A abzusichern. Der Eingriff in das Strom- und Wassersystem der Anlage durch Nichtberechtigte ist nicht erlaubt und dadurch entstandene Schäden werden auf Kosten des Verursachers behoben. Die Wasserversorgung der KGA ist an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Der Verein übernimmt keine Verantwortung für die Wasserqualität. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder im Herbst bzw. Frühjahr über die Termine für die Schließung bzw. Öffnung der Wasserversorgung in der KGA. Jeder Pächter hat entsprechende Vorsorge zu tragen, das im Winter die Wasserleitung nicht einfrieren (entleeren) kann bzw. im Frühjahr kein Wasser unkontrolliert wegfliesen kann (alle Hähne schließen).

3.5. Feuchtbiotope

Ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden soll, darf die Größe von 8m² nicht überschreiten (einschließlich flacher Randzone). Der anfallende Aushub verbleibt auf der Parzelle. Die max. Tiefe beträgt 1,10m. Kinder sind durch die Erziehungsberechtigten oder beauftragte Personen besonders zu beaufsichtigen.

3.6. Badebecken 

Transportable Badebecken dürfen ein Fassungsvermögen von max. 3 m³ haben und werden während der Gartensaison geduldet.

3.7. Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Öfen, Herde, Kamine sind im KG und in den darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Bestandsschutz haben Anlagen, die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden, die eine Genehmigung vom Bezirksschonsteinfeger vorweisen können und die regelmäßig nach den Gesetzlichkeiten überprüft werden (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnung). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

3.8. Flüssiggase

Die Betreiber von Flüssiggasanlagen haben das dem Vorstand anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.

4. Tierhaltung

Tierhaltung ist in der KGA untersagt. Mitgebrachte Haustiere (Hunde/Katzen) dürfen nach Verlassen der Parzelle nicht auf dieser verbleiben. Für Schäden, die durch Haustiere in der KGA entstehen, haftet neben dem Halter auch derjenige, der die Gewalt über das Tier ausübt. Außerhalb des KG gilt für Hunde Leinenzwang. Der Hundehalter bzw. der Pächter, auf dessen KG-Gelände sich das Tier befindet, haben dafür zu sorgen, dass sich der Hund nicht in andere KG entfernt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA verboten. Für Bienenzucht ist ein Mitgliederbeschluss notwendig.

5. Wege und Einfriedungen 5.1. Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinen KG grenzenden Wege zu pflegen.

5.2. Zwischenzäune

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Gibt es Zwischenzäune, so sind diese auf eine Höhe von 0.80m Höhe zu begrenzen. Der Außenzaun der KGA wird durch die KGA gestaltet und gewartet.

5.3. Hecken

Die Anpflanzung von Koniferen als Hecke zwischen den Gärten sind nicht erlaubt (vorhandene sind bei Pächterwechsel zu entfernen).

max. erlaubte Heckenhöhen:

Höhe: Grenzabstand:

zu Haupt- und Nebenwegen und sonst. Vereinsflächen: 1,20m 0,70m

an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, Straßen, Feldern, Wäldern, Wiesen: 2,00m 1,00m

Ein Heckenbogen über Eingangspforte ist zulässig. Diese Höhen gelten auch für Zäune. Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche (außer Formhecken z.B. Buchsbaum, Liguster) nicht geschnitten, gerodet oder zerstört werden. Das Gleiche trifft auf Bäume zu (außer Sondergenehmigung). Einfriedungen, Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen dürfen den freien Einblick in die Einzelgärten nicht verschließen. Sichtschutzwände zwischen den KG dürfen nicht näher als 1 m zum Nachbargarten aufgestellt werden und den Nachbargarten nicht beeinträchtigen.

5.4. Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung KGA zu beteiligen.

5.5. Gemeinschaftswege- und –flächen

Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine privaten Sachen gelagert werden. In Ausnahmefällen ist das durch den Vorstand zu genehmigen. Die Lagerstätte ist durch den Nutzer zu sichern und zu kennzeichnen und am Ende der Nutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

6. Kompostierung und Entsorgung

6.1. Kompostierung

Gartenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Die Kompostieranlagen sind 1 m entfernt vom Nachbargarten zulässig. Ausnahmen sind schriftlich von den betroffenen Kleingärtnern und dem Vorstand festzuhalten. Vorhandene Kompostanlagen haben bis zum Pächterwechsel Bestandsschutz. Mit Krankheiten befallene Pflanzen wie Kernobst, Ziergehölze mit Feuerbrand und Steinobst mit Scharka dürfen nicht kompostiert werden. Mit Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind mit dem Hausmüll zu entsorgen.

6.2. Entsorgung 

Nichtkompostierbare Abfälle sind vom Pächter in Eigenverantwortung entsprechend der gültigen Normen der Stadt Zwickau zu entsorgen.

Verboten sind:

- Sickergruben - Spülmaschinen und Waschmaschinen zu installieren und zu betreiben - das Versickern von menschlichen Fäkalien in undichten Behältern und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Die Kompostierung von tierischen und menschlichen Fäkalien ist erlaubt. - die Nutzung von Chemietoiletten - Vergraben von Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest und ähnlichen Materialien

6.3. Verbrennen

Das Verbrennen von frischem Grünmaterial, behandeltem Holz u.a. Abfällen z.B. Plaste ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind von den Behörden und vom Vorstand zu genehmigen.

7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz

Unser Verein fördert die Ansiedlung von Nützlingen (Aufhängen von Nistkästen, Aufstellen von Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen sowie die Errichtung von Totholzhaufen. Wir betreiben biologischen Pflanzenschutz (keine Anwendung von Unkrautvernichtungs-mitteln und Salzen im Garten) . Wir gärtnern naturnah durch Mischkulturenanbau und Einsatz von resistenten Pflanzen und resistentem Saatgut. Falls wirklich Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen, dann sind Mittel mit dem Vermerk "Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig". Verfallene bzw. nicht für den KG zugelassene Produkte sind verboten.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1. Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemein-schaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen. Jedes Mitglied (Pächter) hat jährlich Pflichtstunden zu leisten. Die Pflichtstunden werden jährlich vom Vorstand neu festgelegt. Von den jeweils geltenden Pflichtstunden sollten eine Hälfte im 1. Halbjahr und eine Hälfte im 2. Halbjahr geleistet werden. Für die ordnungsgemäße Registrierung der Pflichtstunden beim verantwortlichen Leiter des Einsatzes ist jeder selbst verantwortlich.

Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Betrag laut Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Anträge auf befristete Befreiung von den Pflichtstunden für das laufende Jahr müssen schriftlich an den Gartenvorstand gestellt werden und bedürfen einer Begründung.

8.2. Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Ruhezeiten in der KGA in Übereinstimmung mit der Polizeiverordnung der Stadt Zwickau (PolVO) vom 02.10.2013 Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen:

Ruhezeiten:

Montags bis Freitag: 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Samstag von: 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und ab 17.00 Uhr Sonn- und Feiertage: ganztätig

In diesen Zeiten nach sind alle lärmintensiven Arbeiten und sonstige unangemessene Lautäußerungen zu unterlassen. Tonwiedergabegeräte sind so zu betreiben, dass sich kein Pächter belästigt fühlt und der Erholungswert nicht beeinträchtigt ist. Das Einfahren mit dem Kfz während der Ruhezeiten ist nicht erlaubt.

Ausnahme: vom Verein organisierte Gartenfeste

8.3. Kfz in der KGA

Grundsätzlich soll die KGA nicht durch Kfz aller Art befahren werden. Im Ausnahmefall kann dies bei Transporten von gehbehinderten Personen oder schweren Gütern erfolgen. Dabei haftet der Fahrer des Fahrzeuges für den evtl. entstandenen Schaden. In jedem Fall ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Das Parken ist nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz erlaubt. Ausnahmen sind beim Vorstand zu beantragen. Eingeparkt wird ausschließlich vorwärts. Generell ist das Aufstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig. Das Waschen, die Pflege und Instandhaltung von Kfz ist innerhalb der KGA und auf den dazugehörigen Abstellflächen ist verboten.

8.4. Pflichten des Pächters

Der Pächter hat die Vorstandsbeschlüsse und Mitgliederbeschlüsse zu akzeptieren und den Vorstand bei der Durchsetzung zu unterstützen. Er beteiligt sich an den Mitgliederversammlungen und arbeitet konstruktiv am Vereinsleben mit. Bei Nichtteilnahme an Mitgliederversammlungen hat sich das Vereinsmitglied über die behandelten Themen zu informieren. Streitigkeiten und Missverständnisse werden in konstruktiven, sachlichen Gesprächen geklärt.

8.5. Regelungen zu Zahlungsleistungen

Die finanziellen Verpflichtungen, die der Pächter mit Unterschrift im Pachtvertrag anerkannt hat, begleicht er pünktlich. Alle anfallenden Rechnungen sind fristgemäß dem angegebenen Zahlungsziel zu begleichen. Mahnungsfristen zu Rechnungen (gebührenpflichtig): 1. Rechnungsmahnung erfolgt 2 Wochen nach Einzahlungsschluss 2. Rechnungsmahnung erfolgt ab 4 Wochen nach Einzahlungsschluss Nach 8 Wochen Zahlungsverzug erfolgt Beantragung eines Mahnbescheides bei Gericht. Ratenzahlungen sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Abmahnungen werden bei Verstößen gegen gesetzliche oder vereinsinterne Regelungen erteilt. Sie bedürfen der Schriftform und werden nachweislich zugestellt. Bevor eine Abmahnung erfolgt, hat mindestens eine Gartenbegehung durch den Vorstand mit Protokoll

und zumutbarer Terminstellung zur Mängelbeseitigung zu erfolgen. Sonstige anfallende Kosten werden nach dem Verursacherprinzip umgelegt. Die Gebühren regelt die Gebührenordnung des Vereins. Die Gebühren für das Schätzen des Gartens sind entsprechen den Schätzungsrichtlinien zu begleichen.

9. Aufgabe/Übernahme eines KG

Die Kündigung durch den Pächter des KG kann zum 30.9. eines jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand in schriftlicher Form zum 1.7. des Kündigungsjahres vorliegen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Kündigung zustimmen, wenn ein vom Vorstand genehmigter Nachfolgepächter den KG vorfristig übernehmen möchte. Gibt es keinen Nachfolger für die Parzelle gilt das Ende des Gartenjahres als Kündigungstermin. Der Kleingarten ist in einem einwandfreien Zustand an den Vorstand zu übergeben. Das heißt, Müll und Unrat ist vom Pächter vorher zu entsorgen, das persönliche Eigentum (alles, was sich an Pflanzungen und Bebauungen auf der Parzelle befindet, ist zu entfernen). Verbleibt mit Genehmigung durch den Vorstand persönliches Eigentum auf der Parzelle, kann dafür seitens des Vereines keine Entschädigung jeglicher Art erfolgen. Vor Übergabe des Gartens hat der Pächter auf eigene Kosten eine Schätzung durchführen zu lassen. Die Übergabe hat im Beisein mindestens eines Vorstandsmitgliedes zu erfolgen. Bei der Übergabe ist ein Protokoll zu erstellen, in dem Datum Name und Adresse des Übergebenden und Übernehmenden sowie die Namen des anwesenden Vorstandes vermerkt sind. Außerdem sind die aktuellen Zählerstände der Strom- und Wasserzähler zu registrieren. Weiterhin ist festzuhalten, ob noch Pflichtstunden zu leisten sind und wer diese ableisten bzw. entsprechend der Kassenordnung bezahlen wird. Falls der angebende Pächter noch offene Zahlungsverpflichtungen hat, muss im Protokoll festgelegt werden, wer diese bezahlt, ansonsten kann der Kündigung und Übergabe des KG nicht entsprochen werden.

10. Sonstiges

Schusswaffen, einschließlich Luftruckwaffen, sind im Kleingartenverein verboten (§8 Abs.2 BKleingG)

11. Schlussbestimmung

Die Gartenordnung tritt mit Mitgliederbeschluss vom 2014 in Kraft.

1.Vorsitzender 2.Vorsitzender

Anlage 01 "Pflanz- und Grenzabstände

Anlage 02 "Auswahl an Gehölzen, die nicht im KG angepflanzt werden dürfen"

Anlage 03 " Neophyten" (unerwünschte gebietsfremde Pflanzen)


  Vereinssatzung

 S a t z u n g

 

des Kleingartenverein "Am Waldparkweg" e.V.

08058 Zwickau, Kopernikusstraße

§1

Name

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein "Am Waldparkweg" e.V. und ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau e.V.

§2 

Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau, Kopernikusstraße. Er ist beim Amtsgericht Chemnitz im Vereinsregister unter der Nummer VR 70090 eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§3

Zweck 

Der Verein ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die frei von politischen und gesellschaftlichen Zwängen sind und in der Freiheit auf der Grundlage von Tradition und Bräuchen ihren Bedürfnissen nachgehen. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die

selbstlose Förderung des Kleingartenwesens bzw. der Allgemeinheit

Bereitstellung von Parzellen an Mitglieder

Nutzung des Vereins für die Öffentlichkeit, insbesondere der Naherholung

Unterstützung bei der Erhaltung der Flora und Fauna und bei der Gestaltung einer gesunden Lebensweise

Förderung der naturverbundenen, kleingärtnerischen Betätigung seiner Mitglieder

fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder bei einer sinnvoll ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der Gestaltung ihrer Parzelle

Der Kleingartenverein "Am Waldparkweg" e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, welche das 18.Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, beim Vorstand des Vereins durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereins zu stellen. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse. Der Vorstand entscheidet über sie Aufnahme. Die Ablehnung bedarf einer Begründung. Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Jedes Mitglied ist berechtigt,

mit dem Verein ein Pachtverhältnis zu begründen

die gepachtete Parzelle im Rahmen der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nach eigenem Ermessen zu gestalten und zu nutzen

zu Angelegenheiten des Vereins gehört zu werden und über Beschlüsse abzustimmen

in der Mitgliederversammlung Auskunft zu verlangen

zu wählen und gewählt zu werden

gemeinschaftliche Anlagen des Vereins zu nutzen

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

die Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag, die Gartenordnung, sowie das Bundeskleingartengesetz einzuhalten.

aktiv an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

dafür zu sorgen, dass der Boden seiner Parzelle in gutem und gesundem Zustand erhalten bleibt.

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie, einschließlich der Verbrauchspauschalen für das jeweils laufende Jahr.

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Diese können auch von einer Ersatzkraft erbracht werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.

mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.

die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum, sowie zu jeglicher Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.

bei Wohnungswechsel dem Vorstand die Änderung seiner Anschrift innerhalb eines Monates mitzuteilen.

nach erfolgten Gartenbesichtigungen des Vorstandes, dessen Empfehlungen in der aktiven Gestaltung des gepachteten Kleingartens umzusetzen.

nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung der Ablesung der Strom-und Wasserzähler dem Vorstand bzw. durch ihn beauftragten Mitgliedern ungehindert Zugang zur Parzelle zu gewähren.

Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch Liqudation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses. Ehepartner können die Mitgliedschaft beantragen und das Pachtverhältnis fortsetzen. Sind Familienangehörige passive Mitglieder, wird das Pachtverhältnis sofort umgesetzt.

durch Austritt. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand zu erklären

durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt.

durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält bzw. ihm Schaden zufügt.

mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Satzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder

bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Den Beschluß über den Ausschluß erhält das Mitglied schriftlich.

Gegen den Beschluß des Ausschlusses steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt.

das Mitglied mit 2 fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten ab Datum der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglides gerichtet wurde.

3. Beiträge und Mittel des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen, sowie Zuwendungen und Spenden. Alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend der vom Vorstand festgelegten Termine fällig.

Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 300 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorstandsbeschlüsse und / oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluß erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.

§5

Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Kalenderjahres vom Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen. Die Einladungen werden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag durch einen einfachen Brief oder per E-Mail, mit Angabe des Versammlungstermins, des Versammlungsortes und der vorgesehenen Tagungsordnung, an jedes Mitglied versendet. Die Einladung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn sie 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden.

Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im 1. Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den 2 Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Beschlussfassung über die Satzung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht

Wahl des Vorstandes

Wahl der Revisionskommission

Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen

Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluß von Mitgliedern

Ernennung von Ehrenmitgliedern

jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht, sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

der Vorsitzende

der stellvertretende Vorsitzende

der Schatzmeister

der Schriftführer

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich) im Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden.

3. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dieser bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist befugt, gem.§ 30 BGB besondere Vertreter für gewisse Geschäfte zu bestellen.

4. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens 8 mal pro Jahr, schriftlich einberufen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzendem zu unterschreiben.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

6. Der Vorstand oder ein Mitglied haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

7. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

laufende Geschäftsführung des Vereins

Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung der Beschlüsse

Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

Abschluß von notwendigen Versicherungsverträgen für den KGV

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden

3. Die Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 2 Mitglieder der Revisionskommission.

Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand und haben alle erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Der Vorstand ist der Revisionskommission gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte, die für die Kassenprüfung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Die Revisionskommission gibt dem Vorstand aus der Prüfung resultierende Hinweise zur Geschäftsführung und kann bei Notwendigkeit Sachverständige zur Überprüfung heranziehen.

§6

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung (siehe §5 / 1.7.c dieser Satzung)

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde oder dem zuständigen Registergericht verlangten Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Behörden (Gericht, Kommune, Finanzamt) anzuzeigen.

§7

Haftung des Vereins für seine Organe

Der Verein haftet für seine Organe (Vorstand gemäß § 26 BGB, Vorstand insgesamt, Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter), wenn für den Verein zum Handeln befugt, Handeln in Ausübung der Funktion erfolgte oder ein innerer Zusammenhang zwischen Handeln und Aufgabe bestand und die Handlung dem Verein diente.

§8

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75% aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau e.V. zu. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Die Liquidation erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand

§9

Errichtung

Die Mitgliederversammlung hat am..................................diese Satzung beschlossen. Die beantragte Satzung wurde am...................................in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.

1. Vorsitzender Schriftführer

M.Nagel E.Boback

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